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Museen im Kulmbacher Mönchshof e.V.
Hofer Straße 20
95326 Kulmbach
"Kultur unterm Dach"
4. Stock
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Sie möchten ein Gastspiel im KKB geben?

 

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage!


Wir haben grundsätzlich IMMER Interesse an Künstlern aller Stilrichtungen. Theater, Kabarett, Comedy, Komik, Gesang, Musik...und...und...und...

Ob Profi, Aufsteiger oder Nachwuchskünstler. Wir freuen uns auf Ihr Info-Material. Bitte senden Sie uns Ihre Unterlagen, eine DVD oder einen Videolink an:


info(at)kleinkunst-brettla.de

 

 

Bitte bewerben Sie sich für unseren Kabarett- und Kleinkunstpreis

"MÖNCHSHOF Kabarettpreis-Finale".

 

Nächstes Finale: 25.01.2025! 

 

Bewerbungen sind AB SOFORT möglich.

AUSSCHREIBUNG MÖNCHSHOF Kabarettpreis-Finale

 

Der Wettbewerb ist mit 3000,00€ Preisgeld dotiert.

 

 

Satzung des Kulmbacher Kleinkunst-Brettla e.V.

Gemeinnütziger Verein

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


Der Verein führt den Namen Kulmbacher Kleinkunst-Brettla, und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Kulmbach. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins


1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins.


2. Zweck des Vereins ist die Förderung des kulturellen Lebens in Kulmbach und die Forderung von Kulturschaffenden durch Gewährung von Auftrittsmöglichkeiten und Einbindung in das kulturelle Programm des Vereins.


Der Satzungszweck beinhaltet folgende Veranstaltungen:


  • ·        Theater, insbesondere Schul- und Vorschultheater
  • ·        Kabarett/Varietee
  • ·        Lesungen/Vorträge
  • ·        Ausstellungen
  • ·        Kulturfahrten
  • ·        Konzerte
  • ·        Musikveranstaltungen
  • ·        Kino/Filmvorführungen
  • ·        Kinder- und Jugendveranstaltungen
  • ·        Workshops
  • ·        Themenabende

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Formen der Mitgliedschaft


1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. 


2. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.


3. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt nach Antragstellung (Datum der Antragsstellung) und abschließender Zustimmung des Vorstands.

 

4. Die Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Sie haben das Recht, den Organen des Vereins Anträge und Vorschläge zu unterbreiten. Die Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag und erhalten bei Veranstaltungen des Vereins eine Ermäßigung des Eintrittspreises je nach Veranstaltungskosten. Diese wird vom Vorstand festgelegt


5. Der Antrag soll den Namen, das Geburtsdatum, die Anschrift, eine Telefonnummer, eine E-Mail-Adresse, das Beitrittsdatum und die Bankverbindung des Antragstellers enthalten. Zusätzlich muss eine Datenschutzerklärung unterzeichnet werden. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.


7. Die Mitgliedsbeiträge sind ausschließlich im Lastschrifteinzugsverfahren zu begleichen. Eine entsprechende Einzugsermächtigung ist dem Verein zu erteilen.

 


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft endet


a) mit dem Tod des Mitglieds;


b) durch freiwilligen Austritt;


c) durch Streichung von der Mitgliederliste;


d) durch Ausschluss aus dem Verein.


Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.


Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung in der Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge


Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung nach Vorschlag des Vorstandes bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 6 Organe des Vereins  


Organe des Vereins sind


              a) der Vorstand


              b) die Mitgliederversammlung

 

§ 7 Der Vorstand


Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens vier Personen und höchstens 10 Personen, hierunter dem/der 1. und dem/der 2. Vorsitzenden. Der Vorstand regelt die Zuständigkeiten in einer der Mitgliederversammlungen zur Kenntnis zu gebenden Geschäftsordnung. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten. (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Sie sind je Einzelvertretungsberechtigt. Rechtsgeschäfte über 2500 EUR sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung des Gesamtvorstandes hierzu schriftlich erteilt ist.

 

§ 8 Die Zuständigkeit des Vorstands


Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Geschäftsordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen wird.


Er hat vor allem folgende Aufgaben:


1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen;


2. Einberufung der Mitgliederversammlung;


3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;


4. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts;


5. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen;


6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern


7. Durchführung des Vereinszweckes 


8. Aufstellung der Geschäftsordnung und Verteilung der Ämter.


 

§ 9 Amtsdauer des Vorstands


Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl angerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.


 

§ 10 Beschlussfassung des Vorstands


Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.Vorsitzenden, schriftlich, auch per email, fernmündlich oder durch Telefax einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2.Vorsitzende, anwesend sind.

 

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

Die Vorstandssitzung leitet der l.Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2.Vorsitzende.

Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in einem Protokoll festzuhalten und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

 

Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regel erklären.

 

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

 

§ 11 Die Mitgliederversammlung


In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. 

 

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:


1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;


2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags;


3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;


4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;


5. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands;


6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.


In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

 

§ 12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung


Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

§ 13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.


Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich. 


Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.


Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

 

§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung


Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlungen


Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11, 12, 13, 14 entsprechend.

 

§ 16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung


Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mitgliederversammlung mit der im § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam Vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.


Nach dem Abschluss der Liquidation oder nach Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks geht das noch vorhandene Vermögen an die Stadt Kulmbach über, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 17 Datenschutzerklärung


1. Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in der Satzung definierten Aufgaben und Zwecke personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder auf der Grundlage des Datenschutzgesetzes § 28,1,1. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet.

Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein folgendes auf:


Name, Adresse, Geburtsdatum, Telefon, E-Mail-Adresse, Eintrittsdatum, Bankverbindung (bei Erteilung einer Einzugsermächtigung).

 

Im Verlauf der Mitgliedschaft werden keine weiteren Daten erfasst, übermittelt, verändert und gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

 

Eine anderweitige Datenverwendung (bspw. Datenverkauf) ist nicht statthaft.


2. Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten, Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit, Sperrung seiner Daten, Löschung seiner Daten.


3. Mitgliederverzeichnisse werden nur an folgende Vorstandsmitglieder ausgehändigt: 

 

  •  Datenschutzbeauftragter 

      (gleichzeitig Beauftragter für Mitglieder und Saal)


  •  1. Kassier (zum Zwecke der Mitgliederbeiträge-Abbuchung)

 

  •  1. Vorstand 

 

  •  2. Vorstand

 

  •  Andere Personen haben keinen Zugang zu Mitglieder-Daten!


4. Beim Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die Kassenverwaltung betreffen, werden, gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen, bis zu zehn Jahre, ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts, durch den Vorstand aufbewahrt.

 

Die Vorstehende Satzung wurde in der Gründerversammlung am


03. Februar 2010


von folgenden Personen errichtet:

 

  • Manfred Spindler
  • Roland Jonak
  • Björn Sommerer
  • Sabine Eichner
  • Stefan Eichner
  • Uwe Bär
  • Irsi Dietz
  • Ralf Marlok
  • Ute Marlok

 

Eine Satzungs-Änderung und zusätzlich die Erstellung einer Datenschutzverordnung (in der Satzung), wurde in der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) vom 9. Juli 2018 beschlossen. Die Satzungsänderung wurde von Notar Dr. Markus Allstadt, in 95326 Kulmbach beglaubigt und an das Vereinsregister, beim Amtsgericht Bayreuth, übermittelt.

 

Untersteinach, 15.10.2018

 

 

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